Kinderrechte

Die Kinder­recht­skon­ven­tion wurde am 20. Novem­ber 1989 von der Gen­er­alver­samm­lung der Vere­in­ten Natio­nen ver­ab­schiedet.

Die in diesem Dokument niedergelegten Grundsätze machen über die Elternverantwortung hinaus die Verpflichtung der Vertragsstaaten deutlich, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Die Kinderrechtskonvention ist somit ein Zeichen von Achtung und Verantwortlichkeit der internationalen Staatengemeinschaft gegenüber Kindern in aller Welt. Keinem Kind sollen diese Kinderrechte vorenthalten werden. Kinderrechte sind Menschenrechte.

Hier die 10 wichtigsten Kinderrechte in Kurzform:

  • Gleichheit
    Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden. (Artikel 2)
  • Gesundheit
    Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden. (Artikel 24)
  • Bildung
    Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. (Artikel 28)
  • Spiel und Freizeit
    Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein. (Artikel 31)
  • Freie Meinungsäußerung und Beteiligung
    Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken (Artikel 12 und 13)
  • Schutz vor Gewalt
    Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung.(Artikel 19, 32 und 34)
  • Zugang zu Medien
    Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten. (Artikel 17)
  • Schutz der Privatsphäre und Würde
    Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden.(Artikel 16)
  • Schutz im Krieg und auf der Flucht
    Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden. (Artikel 22 und 38)
  • Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung
    Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können. (Artikel 23)